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30 Dtsch. Z. Ges. Gerichtl. Med. 1 (1938-1939)

handle is hein.journals/injlegame30 and id is 1 raw text is: (Aus dem Gerichtsmedizinischen Institut der Hansischen Universitat Hamburg.
Leiter: Obermedizinalrat Dr. med. H. Koopmann.)
Ein Beitrag zur Histologie der Strangmarke.
Von
H. Roer und H. Koopmann.
Im Januar 1937 kam in unserem Institut ein Tdtungsfall zur Sek-
tion und gerichtsmedizinischen Begutachtung, der die Differential-
diagnose notwendig machte: Erdrosselung intra vitam oder Erhingung
post mortem ? Auf diese Differentialdiagnose legte besonders die Staats-
anwaltschaft den gr6Bten Wert, die auf Mord anklagen wollte.
Nach seinen Angaben hatte der 30jahrige A. R. nachts seiner 26jahrigen
Ehefrau, als sie ihm erklarte, sie sei schwanger - aber nicht von ihm, zunachst
ein Stuck Holz an den Kopf gehauen und sie dann gewilrgt, bis sie mit ,,weiB
verglasten Augen und blauem Gesicht dagelegen habe. Darauf habe er sich
selbst erhangen wollen, jedoch erst einmal probiert, wie das zu machen sei, und
deshalb eine Bademantelschnur probeweise seiner Frau, die er far tot gehalten
habe, um den Hals geknotet, was hbchstens bis 1 Minute gedauert habe. Er selbst
hat spater wegen EntschluBunfahigkeit und ,,Vbelsein seine Erhangung nicht
durchgefihrt.
Die fur die Klarung von Mord oder Totschlag (Erdrosselung oder
Erwiirgung) wichtige Frage war nun, lebte die Ehefrau des R., noch, als
ihr Mann ihr die Schlinge um den Hals knotete, oder war sie schon tot ?
' Zur Losung dieser Frage stand, entsprechend der Festsetzung des
Termins, nur eine beschrankte Zeit zur Verfigung. Wir haben versucht,
die Aufgabe durch eine mbglichst allgemeine Erfassung der Literatur
wie durch die histologische Aufarbeitung einer Anzahl intravitaler und
auch experimentell erzeugter postmortaler Strangmarken zu Ibsen.
Infolge der Schwierigkeit, geeignetes Leichenmaterial (cave Verwandte)
in der kurzen Zeit zu erhalten, muBte der Rahmen der Versuche ein
begrenzter bleiben. So erhebt diese Arbeit keineswegs den Anspruch
der Vollstandigkeit oder erschipfenden Darstellung, sondern soll nur
zeigen, wie wir an die Losung der gestellten Probleme herangegangen
sind, und uberdies ein Beitrag sein zu der experimentellen Seite der
Frage, Erhingung intravital oder postmortal.
- Wir beginnen mit der kritischen Aufzihlung der Befunde, die von
einzelnen Autoren als geeignet zur Diagnose vitale Erhingung an-
gesehen werden.
1. Mikroskopische Extravasate oder Sugillationen in der Strang-
rinne (Neyding, Anrep, Obolonsky u. a.). Schon R. Schulz hat auch
experimentell bewiesen, daB diese Befunde ebensogut an postmortalen
Strangfurchen zu erheben sind, und samtiche Nachuntersucher (Bremme,
Liman u. v. a.) haben das bestatigt. Merkel und Walcher heben fiber-

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Z. f. I ges. Gerichtl. Medizin. 30. Bd.

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