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27 Natur und Recht 1 (2005)

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Natur und Recht - 2005 - Heft ] 1


DOI:10.1007/s10357-004-0525-8

              Wasserrechtlicher Eigentimergebrauch und Rohstoffgewinnung

                   Von  RechtsanwAltin Christina Schultz und Rechtsanwalt Dr. Jan-Christof Kruger


Mit derEinfihrung einer Entgeltpflicht fir die Entnahme von Was-
ser in Nordrhein-Westfalen ist der erlaubnisfreie wasserrechtliche
Eigentumergebrauch in den Mittelpunkt des Interesses gerckt.
Denn wer Wasser im Rahmen des Eigentumergebrauchs aus einem
oberirdischen Gewasser entnimmt, ist von dieser Entgeltpflicht
befreit. Der folgende Beitrag erldutert die im Zusammenhang mit
der Gewinnung nichtenergetischer Rohstoffe insoweit relevanten
Fragen.

A. Einfahrung
Unternehmen,  die Sand und Kies gewinnen, waschen in aller
Regel auch das Rohmaterial - so genannte Kieswische -, um
es von anhaftenden Verunreinigungen (zum Beispiel Feinsand,
Lehm  etc.) zu befreien. An das fUr die Kieswische benbtigte
Wasser  kann das Unternehmen   auf unterschiedliche Weise
gelangen. Erfolgt der Kiesabbau im Wege der Nassabgrabung,
entsteht ohnehin schon ein Abgrabungsgewasser (§31 Wasser-
haushaltsgesetz - WHG), aus dem Wasser fur die Kieswische
entnommen   und  anschlieBend wieder zuriickgeleitet werden
kann. Beim Trockenabbau  muss das fUr die Kieswische ben6-
tigte Wasser entweder durch Brunnen aus dem  Grundwasser
gef6rdert oder aus einem speziell fur die Kieswische herge-
stellten Gewisser entnommen werden.
  Die zur Kieswische erforderlichen Vorginge bedtirfen grund-
sitzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis (§2 Abs. 1 WHG). Die
Entnahme  von Wasser  aus oberirdischen Gewissern und das
Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewisser gehbren zu den
grundsitzlich erlaubnispflichtigen Benutzungen (§3 Abs. 1 Nr. 1
und Nr. 4 WHG).
  Die  Erlaubnispflicht entfAllt jedoch nach §24 Abs.1 S.1
WHG,   wenn die Wassergewinnung fur die Kieswische im Rah-
men  des Eigentumergebrauchs  erfolgt. Fragen des wasser-
rechtlichen Eigentumergebrauchs sind fur die in Nordrhein-
Westfalen auf dem   Gebiet der Rohstoffgewinnung  titigen
Unternehmen   bedeutsam, weil sie seit dem 1.2.2004 fUr das
Entnehmen  von Wasser aus oberirdischen Gewissern zur Ent-
richtung  des  so  genannten   Wasserentnahmeentgelts  -
WasEG   NW1   - herangezogen  werden   k6nnen  (§ 1 Abs. 1
Nr.2 WasEG   NW).  Ein mittelgroBes Kieswerk, das pro Jahr
circa 2.000.000 m3 Wasser fir die Kieswische entnimmt, aber
nur 60.000 bis 100.000 m3 Wasser tatsichlich verbraucht und den
weit iiberwiegenden Teil in das Gewaisser wieder einleitet, mits-
ste fUr die Entnahme ein Entgelt in Hhe von circa 6 90.000,00
pro Jahr entrichten. Die wirtschaftliche Dimension wird ange-
sichts der Tatsache, dass Nordrhein-Westfalen das Bundesland
mit der gr6Bten Kiesfdrderung ist, noch deutlicher.
  Die  Entgeltpflicht entfAllt jedoch fUr erlaubnisfreie Benut-
zungen i.S. des §24 WHG  (§ 1 Abs.2 Nr.2 WasEG NW).  Lie-
gen die Voraussetzungen des EigentUmergebrauchs vor, sind
die betroffenen Unternehmen  von der Entrichtung des Was-
serentnahmeentgelts freigestellt. Die Linder k6nnen zwar den
EigentUmergebrauch ausschlieBen, soweit er bisher nicht zuge-
lassen war (§ 24 Abs. 1 S. 2 WHG). Von dieser Ermichtigung hat
der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen aber keinen
Gebrauch  gemacht. Zudem  dUrfte ein legislativer Ausschluss
des EigentUmergebrauchs  in Nordrhein-Westfalen angesichts
der Tatsache, dass das vor In-Kraft-Treten des WHG geltende
PreuBische Wasserrecht bereits EigentUmergebrauch kannte2,
nicht zulissig sein.


B. Offentlich-rechtliche  Benutzungsordnung
   und  EigentUmergebrauch
Das WHG unterstellt  das Wasser einer vom  Grundstiicksei-
gentum getrennten 6ffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung3.
Nach § la Abs. 4 Nr. 1 WHG berechtigt das Grundeigentum nicht
zu einer Gewisserbenutzung,  die nach den Vorschriften des
WHG   oder nach den Landeswassergesetzen der Erlaubnis oder
Bewilligung bedarf. Im Umkehrschluss berechtigt das Grund-
eigentum zur Ausubung  einer Gewisserbenutzung, wenn und
soweit das WHG   diese von dem Erfordernis einer Erlaubnis
oder Bewilligung freistellt. Im Rahmen des Eigentumerge-
brauchs nach §24 Abs. 1 WHG sind Erlaubnis oder Bewilligung
nicht erforderlich. Wenn das generelle Verbot einer Benutzung
hier nicht auf den Eigentumer des Gewissers erstreckt worden
ist, so tragt diese gesetzgeberische Entscheidung dem Grund-
satz der VerhaltnismiBigkeit Rechnung, die im Allgemein-
interesse gebotene inhaltliche Beschrinkung des Eigentums
nicht weiter als unbedingt erforderlich auszudehnen. §24
Abs. 1 WHG  reprisentiert somit einen Teil des Restbestands an
originar aus dem Grundeigentum nach §903 BGB  abzuleiten-
den Berechtigungen, die dem Eigentumer durch die 6ffentlich-
rechtliche Benutzungsordnung nicht entzogen sind und unter
dem  Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehen. Eigentumergebrauch
bedeutet also die Ausubung originarer Eigentumerbefugnisse4.
  Da  nach §24 Abs. 1 WHG  fUr freigestellte Gewisserbenut-
zungen weder  Erlaubnis noch Bewilligung erforderlich sind,
treffen die Wasserbeh6rden insoweit auch keine Bewirtschaf-
tungsentscheidung. Solche Gewisserbenutzungen   sind also
dem  6ffentlich-rechtlichen Bewirtschaftungsregime entzogen.
Die fUr die Bewirtschaftung von Gewissern in § la Abs. 1 WHG
zur Konkretisierung  des Staatsziels Umweltschutz gemiB
Art.20a GGS niedergelegten Grundsatze gelangen somit nicht
zur Anwendung.  Uneingeschrinkt unterliegt der Eigentumer



*  Die Verfasser sind, Mitarbeiter der Anders u. Thorn Rechtsanwalts-
   gesellschaft mbH in Krefeld
 1) Gesetz fiber die Erhebung eines Entgelts fUr die Entnahme von
   Wasser aus Gewissern, Wasserentnahmegesetz des Landes Nord-
   rhein-Westfalen, als Artikel 7 des Gesetzes fiber die Entlastung des
   Haushalts und Uiber die Erhebung eines Entgelts fiir die Entnahme
   von Wasser aus Gewisser, Haushaltsbegleitgesetz 2004/2005, vom
   27. 1.2004, GV NW S. 30.
   Pro Kubikmeter Wasser sieht das WasEG NW ein Entgelt in H6he
   von   0,045 vor.
   Zu den WasEG in Baden-Wurttemberg und Hessen BVerfG, BVerf-
   GE  93, 319 = NuR 1996, 240 m. Anm. v. Murswiek NVwZ 1996, 417
   und Sanden UPR 1996, 181.
 2) Vgl. § 40 Abs. 2 PreuBisches Wassergesetz - PrWG, § 46 Abs. 2 PrWG,
   Stand: 1.10.1948, hier zit. nach Wsthoff, Handbuch des Deutschen
   Wasserrechts, 1. Aufl., 1949, Band 1, S.415ff. Eingeschlossen war
   der Gebrauch, Verbrauch und das Einleiten von Wasser und Stof-
   fen. S. a. Dellian NJW 1967, 520/521; Sievers DVB. 1962, 77/78.
   Vgl. zu § 32 LWG NW a.F die Begrundung des Regierungsentwurfs
   zum  LWG NW  vom 24.6. 1959, LT-Drs. 4/156, S. 82.
 3) BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78, BVerfGE 58, 300 =
   NuR  1982, 145 (Nassauskiesung).
 4) . E. ebenso Kotulla, WHG, 2003, §24 Rdnr. 3 m. Verw. aufBVerwG,
   Urt. v. 10. 12. 1965 - IV C 176.65, BVerwGE 23, 47/49; vgl. ohne eige-
   ne Festlegung a. Breuer, Offentliches und privates Wasserrecht,
   3. Aufl., 2004, Rdnr.279 m.w.N.
 5) Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., 2003, § l a Rdnr.1 m.w.N.

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