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51 Dtsch. Z. Ges. Gerichtl. Med. 1 (1961)

handle is hein.journals/injlegame51 and id is 1 raw text is: Deutsche Zeitschrift fnr gerichtliche Medizin 51, 1-6 (1961)

Aus der Landesheilanstalt und Nervenklinik Dusseldorf-Grafenberg
(Direktor: Prof. Dr. FRIEDRIoH PAnsE)
Ein Beitrag zum miltterlichen Kindesmord*
Von
RUDOLF HoLZER
(Eingegangen am 2. August 1960)
Es ist bier nicht der gesetzliche Kindesmord gemeint, sondern das
Toten von bereits menschgewordenen Kindern.
Das Toten eines Kindes von seiten einer Mutter bleibt letztlich
unversthndlich und nicht einfiihlbar.
Es dringt sich die fberzeugung auf, da13 sowohl &rztlicherseits als
auch juristischerseits eine Unsicherheit diesem Tdtungsdelikt gegenfiber
gegeben ist. Auch in der Literatur ist kein Hinweis zu finden, um ein-
heitliche Beweggrinde dieser Art von Fremdtdtung unter einem Nenner
analysierbar machen zu konnen.
Von der Umweltsituation aus ergibt sich keine Ldsung. Auch das
charakterliche ,,So-Sein liBt in den letzten Erklarungsmbglichkeiten
im Stich. Es soil an Hand von 4 Fallen versucht werden, dieser Proble-
matik ndherzukommen. Es liegt der Gedanke nahe, diese Art von
Delikten von der Triebsphdre aus verstehbar machen zu konnen.
Es seien zunchst die Tatbestande stichwortartig genannt:
Fall I. Eine 24jahrige, verheiratete Frau tbtet ihr Kind, ein MAdchen im
Alter von etwa 6 Wochen, indem sie das Kind mit dem Kopf auf einen harten
Gegenstand aufgesehlagen haben muB, wie der Sektionsbefund folgern 1alt. Die
Mutter gab an, das Kind sei ihr aus dem Arm gefallen.
Fall 2. Eine 25jihrige, verheiratete Frau erwiirgt ihren 8 Monate alten Sohn
mit den Handen und hat wahrscheinlich spater das Kissen auf das Gesicht des
Kindes gedrnlckt.
Fall 3. Eine 3ljahrige, unverheiratete Frau tbtet ihren 23 Monate alten
Sohn, indem sie ihn mit dem Kopf auf eine harte Unterlage geschlagen hat,
nachdem sie wahrend einiger Wochen vorher in Jahzornausbrnchen das Kind
miBhandelt und ihm u. a. mehrere BiBfwunden beigebracht hatte.
Fall 4. Eine 20jahrige, verheiratete Frau hatte die Absicht, ihren 6 Monate
alten Sohn dadureh zu tbten, indem sie ihn aus dem Dachfenster hinaus auf das
Dach legte in der Hoffnung, er werde herunterfallen und dadurch todlich verletzt
werden. Das Kind ist aber an der Dachrinne hangen geblieben.
Wenn hier lediglich die Tatbestinde der Tdtungsart kurz umrissen
wurden, so soli im folgenden Gemeinsames hervorgehoben werden.
Samtliche Frauen haben vorher depressive Zustande durchgemacht.
Von Fall 1 ist bekannt, dalI die Frau in frfiherer Zeit wegen Eifersucht
* Herrn Prof. PANsE zum 60. Geburtstag gewidmet.

Dtsch. Z. gel. gerichtl. 14Ted., Bd. 51

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