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22 Dtsch. Z. Ges. Gerichtl. Med. 1 (1933)

handle is hein.journals/injlegame22 and id is 1 raw text is: (Aus dem Institut ffr Gerichtliche Medizin der Universitat Erlangen.
Vorstand: Prof. Dr. Hans Molitoris.)
Beitrag zur Frage Osteomyelitis und Trauma1.
(Ein Obergutachten.)
Von
Hans Molitoris.
A. Geschichtserzdhlung.
Der Porzellanarbeiter B. B. ist am 22. VII. 1873 in M. geboren.
Bei seiner Einvernahme vor dem Gemeinderat M. am 8. V. 1921 gibt B. fiber
seinen Unfall an: Es sei ihm am 2. oder 3. IV. 1921 im Betriebe der Porzellan-
fabrik R. ein Unfall zugestoBen. Er habe eine Kapsel vom Stofle herunternehmen
wollen, diese sei zerbrochen und ein Stuck hiervon sei ihm auf das linke Wadenbein
gefallen. Er habe seine Arbeit wieder ausiben konnen. Erst nach 14 Tagen habe
er Schmerzen in der Gegend, wo ihm die Kapsel hingefallen war, verspnrt, so daB
er am 17. IV. 1921 das Bett nicht mehr verlassen konnte. Von diesem Zeitpunkt
ab habe sein Beinleiden seinen Anfang genommen und er glaube ganz sicher, daB
es durch diesen Unfall verursacht wurde. Als Augenzeugen des Unfalles benannte
er einige Mitarbeiter.
Die Mitarbeiter L. K., J. F. und J. D. haben am 15. V. 1922 vor der Gemeinde
M. nbereinstimmend und fast wortlich angegeben, sie seien am gleichen Ofen mit
B. beschaftigt gewesen. Als dieser eine Kapsel vom Stofle herunternehmen wollte,
sei diese zerbrochen und die Trummer seien ihm auf das Bein gefallen. Keiner der
Zeugen kann angeben, welches Bein verletzt wurde. B. habe sofort and an den
darauffolgenden Tagen nber Schmerzen am FuBe geklagt.
Auf die Aufforderung des Gemeinderates M. vom 22. VI. 1922, eine Unfalls-
anzeige zu erstatten, antwortet die Porzellanfabrik R., daB im Betriebe von einem
Unfall des B. nichts bekannt sei. Der Arzt Dr. Sch. habe das Leiden als akute
Osteomyelitis bezeichnet, die schon seit Kindheit bestehe and nun erneut zum
Durchbruch gekommen sei. Die Mitarbeiter D., F. and K. hatten der Firma
angegeben, daB sie von einem Unfall nichts wissen. In einer Zuschrift vom 26. VI.
1922 an die T. B. G., R., teilt die Firma R. mit, daB wahrend der Krankheit
weder durch B. noch dessen Angehorige etwas von einem Unfall gesagt worden
sei. Es sei daher and auf Grund der Feststellungen des behandelnden Arztes
eine Unfallsanzeige nicht erstattet worden.
Auch bei der am 14. VII. 1922 erfolgten Ubersendung der gewnnschten Un-
fallanzeige teilt die Firma mit, eine Unfallsmeldung sei seinerzeit weder vom Ver-
letzten noch vom Arzte erfolgt, so daB die Fabrik keinerlei Angaben machen konne.
Bei der Verhandlung vor dem Gemeinderat M. am 14. VII. 1922 hat der Ver-
letzte angegeben: Anfangs April 1921, etwa am 2. oder 3. nachmittags, habe er
eine Kapsel vom StoBe herunternehmen wollen, diese sei ihm in der Hand zer-
1 Herrn Prof. Merkel zu seinem 60. Geburtstage am 7. VI. 1933 gewidmet.
Z. . d. ges. Gerichtl. Medizin. 22. Bd.                      1

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