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21 Dtsch. Z. Ges. Gerichtl. Med. 1 (1933)

handle is hein.journals/injlegame21 and id is 1 raw text is: Die Pseudodemenz als Schuldbeweis'.
Von
A. Bostroem, K6nigsberg.
Vor einiger Zeit verlangte ein Gericht in einer Strafsache wegen
Totschlags von mir neben dem Gutacbten fiber die Zurechnungs- und
Verhandlungsfahigkeit des hartnaekig leugnenden Angeklagten noch
eine AuBerung dariiber, ob die vorhandene abnorme Geistesverfassung
- es handelte sich um eine Pseudodemenz - ,,ihrem innersten Wesen
nach auf SchuldbewuBtsein zurfekzuffihren sei
Zunichst schien mir die Beantwortung dieser Frage nicht im Kom-
petenzbereich des psychiatrischen Gutachters zu liegen, da sie zum
Schuldbeweis gehbrt; andererseits muB zugegeben werden, daB man
darnber ebensowenig ohne psychiatrische Sachkenntnis urteilen kann
wie fiber die Zurechnungsfahigkeit. Auffallend war nur, daB diese Frage
iberhaupt aufgeworfen worden war ; das mochte wohl damit zusammen-
hangen, daB der Schwurgerichtsvorsitzende bei dem zunachst unklaren
Tatbestand jede Mdglichkeit zur Aufkliarung ausnfitzen wollte. Ich
glaube, wir sollten eine Stellungnahme unter solchen Umstanden nicht
ablehnen. Mit zunehmender Berfeksichtigung der Titerpersdnlichkeit
werden dem psychiatrischen Gutachter auBer der Beurteilung der Zu-
rechnungsfahigkeit noch weitere derartige Aufgaben erwachsen. Wenn
ich mich nicht tdusche, ist das schon jetzt zu bemerken. So werden
gelegentlich AuBerungen verlangt beziglich der Uberlegung beim Mord,
fiber die Gutglaubigkeit bei Betrigern, fiber ZweckmaBigkeit der Be-
wahrungsfrist usw. Immer handelt es sich dabei um Dinge, in die wir uns
nie unaufgefordert einmischen wirden. Wenn das Gericht aber Wert
darauf legt, unsere Meinung zu hlren, ddrfen wir uns meines Erachtens
der Beantwortung, die immer als Standpunkt des Psychiaters gekenn-
zeichnet werden sollte, nicht entziehen.
Jedenfalls glaubte ich auch in dem genannten Fall eine Stellung-
nahme nicht scheuen zu sollen. Zu diesem Zweck muBte aber zunachst
noch die Frage geklbrt werden, ob nicht auch bei unschuldig Angeklagten
eine Pseudodemenz vorkommen kann.
1 Nach einem Vortrag auf der 56. Versammlung siidwestdeutscher Neurologen
und Psychiater in Baden-Baden am 4. und 5. VI. 1932.
Z. f. d. ges. Gericht]. Medizin.  21. Bd.           1

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