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15 Dtsch. Z. Ges. Gerichtl. Med. 1 (1930)

handle is hein.journals/injlegame15 and id is 1 raw text is: Verwendung der Dermatogramme in der Gerichtlichen
Medizin 1.
Von
Prof. Dr. Bettmann, Heidelberg.
Mit 6 Textabbildungen.
Die Ubertragung des dactylographischen Abklatschverfahrens auf
andere Hautstellen begegnet keinen grundsatzlichen Schwierigkeiten.
Es ist deshalb bis zu einem gewissen Grade verwunderlich, daB diese
Methode bis jetzt nicht im entferntesten den Anwendungsbereich ge-
funden hat, der ihr zukommt.
Allerdings: Die Agnoszierungskunde und Kriminalistik hatten
kein Bednrfnis nach Anwendung des verbreiterten Verfahrens. Ganz
abgesehen davon, daB Hautabdriicke an anderen als den klassischen
Teststellen der Dactyloskopie als Tatortspuren nicht in Betracht kom-
men, ist es fur Identifizierungszwecke wesentlich, daB die Dactylo-
gramme sich auf Attribute der Pers6nlichkeit beziehen, die dauernd,
spontan unveranderlich und unbeeinfluBbar bleiben und jede Verwech-
selbarkeit ausschlieBen, zumal sich Registrierungssysteme finden liel3en,
die fur die Dactylogramme Ordnung md leichtes Wiederauffinden
innerhalb einer Sammlung gestatten.
Demgegenuber durfte -- ganz abgesehen von Fragen schwierigerer
Technik des Abklatsches - kaum angenommen werden, daB etwa die
Oberf1schenzeichnungen an anderen Stellen der Haut genigend charak-
teristisch, auswertbar und registrierbar waren. Diese Ablehnung ist
aber nicht aufrechtzuerhalten.
Fur die Klinik hat Oppenheim2 1916 darauf aufmerksam gemacht,
daB sich das klassische dactylographische Verfahren der Polizei nicht
nur an den Handtellern und FuBflchen anwenden 1lat und daB diese
,,Dermatotypie zur Fixierung einer groBen Zahl versehiedenartiger
dermatologisch interessanter Befunde dienen kann. Aber wohl erst
unsere eigenen Untersuchungen haben bei einer verbesserten ,,Ab-
rollungstechnik gezeigt, daB die zur Dermatographie erweiterte Ab-
klatschmethode sehr vielseitige und genaue Registrierungen   ermig-
licht und eine Auswertung der ,,Dermatogramme in theoretischen
wie praktischen Zusammenhangen gestattet.
1 Vorgetragen auf der 18. Tagung der Deutschen Gesellsehaft fur Gerichtliche
und Soziale Medizin in Heidelberg, September 1929.
2 Arch. f. Dermat. 123.
Z. f. d. ges. Gerichtl. Medizin.  15. Bd.             1

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