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54 Der Staat 1 (2015)

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DER STAAT 54 (2015), S. 1 34
Duncker & Humblot, 12165 Berlin




          DIE FUNKTION DER STAATSANGEHORIGKEIT
                ALS VERLASSLICHE GRUNDLAGE
             GLEICHBERECHTIGTER ZUGEHORIGKEIT

                   Von Andrea Kiel~ling, Duisseldorf


                             I. Einleitung

  Die Staatsangehbrigkeit drfickt rechtlich die Zugehbrigkeit eines Men-
schen zu einem bestimmten Staat aus.1 Hinter dieser rechtlichen Verklamme-
rung steht immer die Frage, inwiefern eine tatsdchliche Zugehirigkeit be-
steht und wie das Recht diese Zugehbrigkeit so abbilden kann, dass tatsdch-
liche Zugehbrigkeit und Staatsangehbrigkeit deckungsgleich sind. Welche
Personen ein Staat als ihm zugehbrig anerkennen will, drfickt sich zundchst
fiber die Erwerbstatbestdnde des Staatsangehbrigkeitsrechts aus. Welche
Bedeutung ein Staat der Staatsangehbrigkeit beimisst, zeigt sich aulferdem
daran, welche verfassungsrechtlichen Vorkehrungen er gegen den Verlust
derselben getroffen hat. Bei dieser Perspektive sind die Erwerbstatbestdnde
zweitrangig: Stellt ein Staat nur niedrige Hfirden ffir den Erwerb auf, kom-
men zwar viele Personen in den Genuss; wenn gleichzeitig aber die Staatsan-
gehbrigkeit leicht wieder genommen werden kann, ist sie nichts wert.
  In Deutschland erklhren sich die verfassungsrechtlichen Schutzmechanis-
men gegen den Verlust der Staatsangehbrigkeit in Art. 16 Abs. 1 GG, der zwi-
schen einer stets unzuldssigen Entziehung und einem grundsdtzlich zuldssi-
gen Verlust unterscheidet, aus der Geschichte. 2006 schrieb das BVerfG der
Staatsangehbrigkeit in einer Entscheidung zu Art. 16 Abs. 1 GG die Funktion
zu, die verldssliche Grundlage gleichberechtigter Zugehbrigkeit darzustel-
len. Seitdem hatte das Gericht fiber weitere Fdlle zu Art. 16 Abs. 1 GG zu ent-
scheiden, in denen es Regelungen des Staatsangehbrigkeitsgesetzes auf einen
VerstoS gegen diese Funktion iberprifte. Es bleiben jedoch Fragen offen.
Dies gilt zundchst ffir dogmatische Fragen. So hat das BVerfG Details des
Verldsslichkeitsaspekts nur unsauber dem Entziehungs- bzw. Verlustbegriff
zugeordnet und den Gleichheitsaspekt kaum erldutert. Der Beitrag setzt sich
mit diesen Fragen auseinander und zeigt auf, welche Teile des geltenden
Staatsangehbrigkeitsrechts bei konsequenter Anwendung der Rechtspre-
chung verfassungswidrig sind. Dies gilt nicht nur ffir bestimmte Verlustgruin-
de, sondern auch ffir die Ausgestaltung des ius-soli-Erwerbs. Die Funktion
der Staatsangehbrigkeit als verlhssliche Grundlage gleichberechtigter Zuge-
hbrigkeit hat aulferdem eine Ausstrahlungswirkung fiber die unmittelbar an
  1 So schon BVerfGE 37, 217 (241).


DER STAAT 54 (2015) 1

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