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1982-1983 DAJV Newsl. 1 (1982-1983)

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DAJA/ - DEUTSCH-AMERIKANISCHE JURISTEN-VEREINIGUNG e.V - D&JV



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Bonn                                         1/82:                                   April 1982


      RECHTSVERGLEICHUNG ALS ABENTEUER
- Prof. Dr. Eric Stein uber die AuBenkompetenz der EG
  vor dem Hintergrund amerikanischer Erfahrungen -


Unter dem Titel The European Foreign Affairs Sy-
stem and the American Federal Experience - An Ad-
venture in Comparative Law - bewegte sich der tradi-
tionelle  Vortrag   anlaBlich  der  DAJV-Mit-
gliederversammiung in diesem  Jahr in der
amerikanisch-europischen Dimension. Dies mar-
kierte nicht nur einen besonderen Bezug zu dem (am
20.3.1982 noch bevorstehenden) Jubil.um der R6mi-
schen Vertrage. Es kennzeichnet auch die zuneh-
mende praktische Notwendigkeit, die europ~isch-
gemeinschaftliche und die nationale Rechtsper-
spektive miteinander zu verbinden. Mit dieser Uberle-
gung leitete der Vorsitzende der DAJV, Reimer von
Borries, die BegrQBung des Vortragenden, Prof. Dr.
Eric Stein (Ann ArborlMichigan Law School) und der
anwesenden Gste und Mitglieder ein.
In die Vortragsthematik f~hrte Prof. Dr. Ulrich Ever.
ling, Richter am Gerichtshof der Europ;ischen Ge-
meinschaften, ein. Der Einschttzung der anste-
henden Rechtsvergleichung als Abenteuer
schloB er sich bereitwillig an. Es sei nicht ganz un-
problematisch, historische Parallelen zwischen
der gegenw~rtigen Selbstfindung Europas und der
geschichtlichen Entwicklung in den USA zu zie-
hen. Das Bundesstaatsmodell k6nne insoweit nur
begrenzt herangezogen werden, denn anders als
bereits seinerzeit den Vereinigten Staaten fehle
der Gemeinschaft staatliche bzw. bundesstaatli-
che Qualit~t. Diese sei for eine Mehrheit von Natio-
nalstaaten auch nur schwer herzustellen. Bereits
der historische Ausgangspunkt sei also beider-
seits des Atlantik durchaus verschieden.
Das solcherart mit Fragezeichen versehene Thema
griff nun Prof. Stein auf. Als Ankn0pfungspunkt
seines Vergleichs stellte er zundchst eine Arbeits-
basis gemeinsamer Verfassungsmerkmale fest: In
beiden Rechtskreisen gebe es ein System vertika-
ler Gewaltenteilung, das der Zentralgewalt
(Federation/EG) eine betrachtliche Unabhtngig-
keit von den Einzelstaaten (States -USA/Mitglied-
staaten EG) einraume. Das Recht der zentralen
Ebene konne jeweils auch Durchgriff auf den ein-
zelnen BOrger nehmen. Und schlieBlich existiere
hOben wie droben ein Gerichtsmechanismus (Eu-
ropaischer Gerichtshof bzw. Supreme Court), der
mit dem Ausgleich der zwischen den Ebenen kon-
fligierenden Kompetenzen betraut sei. Aus der so
umrissenen institutionellen Strukturahnlichkeit
(bei allerdings intensiverer Auspragung in den
USA) resultierten aber notwendig auch viele ge-


meinsame Probleme, die beiden Rechtskreisen die
Chance gegenseitigen Lernens erm6glichten. Als
ein Beispiel nannte Prof. Stein die vom Supreme
Court for Acts of Congress entwickelte Federal
Pre-emption Doctrine, die ihre Entsprechung in
der vom EuGH gefundenen Pralusionswirkung des
EG-Rechts   for kollidierende mitgliedstaatliche
Rechtsetzung gefunden hat.
Nun seien jedoch gerade for den Bereich der Aus-
wtrtigen Gewalt betrachtliche Unterschiede zu
konstatieren: Die Vereinigten Staaten stellten sich
bei der Wahrnehmung auswartiger Angelegenhei-
ten praktisch als einheitlicher Staat dar. Sie repra-
sentierten nur eine Staatsangehorigkeit. Die Aus-
wartige Gewalt sei allein dem Bund zugewiesen,
AuBenministerium und Streitkrtfte seien Bundes-
institutionen.
In Europa herrsche dagegen allen bisherigen Inte-
grationsbem0hungen zum Trotze die Teilung der
Auswartigen Gewalt vor. Die horizontale Einbin-
dung in die Europ.ische Politische Zusammenar-
beit (EPZ) ab 1970 k6nne die vertikale Aufspaltung
mit erdrOckendem Ubergewicht der mitgliedstaat-
lichen Prarogative nicht verdecken. Auch in der ge-
meinschaftlichen AuBenwirtschaftspolitik scheine


Eric Stein

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