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1933 Juristische Rundschau [1] (1933)

handle is hein.journals/jrcerdau9 and id is 1 raw text is: llochstrichterliche Rechtsprechung Nr. 1 vom 1. Januar 1933                      Bürgerliches Recht

Bürgerliches Recht.
1 § 25 BGB. Ist in der Satzung des Vereines die
Möglichkeit der Anrufung einer zweiten Vereins-
lost. gegen einen Ausschließungsbeschluß gegeben, so
unterliegen dem erstinstanzl. Verfahren anhaltende
Mängel nicht der gerichtil. Prüfung. Eine Begründung
des Ausschließungsbeschiusses Ist entbehrlich, wenn
die Gründe des Ausschlusses dem Ausgeschlossenen
bekannt und bezügl. der Frage, welche Tatsachen
ihnen zu Grunde gelegt sind, außer Streit sind. -
RG. IV. 2. Juni 32 18/32 (Königsberg).
Kl. ist aus dem bekl. Verein durch Beschl. der
Schifferversammlung v. 14. 9. 28 ausgeschl. Die von
ihm eingelegte Berufung ist durch Beschl. der außer-
ordentl. Hauptvers. v. 10. 10. 28 verworfen. Er ver-
langt Feststell., daß er durch den Beschl. v. 14. 9. 28
nicht ausgeschl. sei. LandG. hat Klage abgew., OLG.
nach Klageantr. erkannt. RG. hob auf und wies Ber.
zurück.
Kl. hält seinen Ausschl. für unwirksam, weil das
AusschließVerf. nicht den Vorschr. der Satzung entspr.
habe. Rev. zieht u. a. in Zweifel, ob dann, wenn in
der Satzung die Möglichkeit der Anrufung einer
2. Vereinsinst. vorgesehen ist, dem erstinstanzl. Verf.
anhaftende Mängel der gerichtl. Prüfung unterbreitet
werden können. Rev. ist begr. Ihr ist darin beizutre-
ten, daß eine gerichtl. Nachprüfung der Entsch. der
Hauptvers. über das von der Schiffervers. befolgte
Verf. nicht gefordert werden kann. Wenn die Satzung
dem von der Schiffervers. ausgeschl. Mitglied das
Recht gibt, die Hauptvers. anzurufen und bei ihr auf
die Aufhebung des Beschl. hinzuwirken,. so überträgt
sie in den Fällen einer solchen Ber. die endgültige und
damit allein maßgebende Entsch. der Hauptvers. Ihr
stand nach der Satzung uneingeschränkt die Entschlie-
ßung darüber zu, ob in dem Verf. der Schiffervers. eine
genügende Grundlage für die eigene Sachprüfung und
Entsch. zu erblicken war, oder ob sie es wegen der
im Verf. der Schiffervers. etwa untergelaufenen Ver-
stöße gegen die Satzung für angezeigt hielt, der Schif-
fervers. unter Aufhebung ihres Beschl. eine noch-
malige Prüfung und Beschlußfass. zu überlasseh. Die
Ger. sind nicht befugt, die Ausübung des der Haupt-
vers. hiernach zustehenden Ermessens nachzuprüfen.
Diese Grundsätze stehen in der Rspr. des Sen. fest
(WarnRG. 1913 Nr. 182; JW. 1926, 2283 Nr. 1; v. 26. 1.
31, IV. 769/29). Auf die von ihm behaupteten Mängel
des Verf. der Schiffervers. kann Kl. seine Klage mit-
hin nicht stützen. Hiernach kann es sich nur noch fra-
gen, ob etwa dem Verf. der Hauptvers. selbst Mängel
anhaften, die den Ausschl. des Kl. unwirksam machen.
Insoweit hat Kl. bemängelt, daß der Beschl. der Haupt-
vers. einer Begr. entbehre. Das BerG. hat jedoch im
Anschluß an SeuffArch. Bd. 79 Nr. 1 zutreffend ange-
nommen, daß es dann, wenn die Gründe des Ausschl.
dem Ausgeschlossenen bekannt und bezügl. der Frage,
welche Tatsachen ihnen zugrunde gelegt sind, außer
Streit sind, eine leere Förmlichkeit bedeuten würde,
ihre ausdrückl. Aufnahme in den Beschl. zu fordern.
2 § 93 BGB. Aufmontlerte Reihen sind regelmäßig
wesentf. Bestandteile des Autos. - OLG. Stuttgart
5. Okt. 31 IV U 371131.
Werden Bestandteile, als welche die Reifen im
Verhältnis zum Auto jedenfalls anzusehen sind, nur

lose oder doch so mit der Hauptsache verbunden,
daß die Verbindung ohne Beschädigung oder Zer-
störung eines der verbundenen Teile jederzeit wie-
der gelöst werden kann, so werden sie, soferne nicht
die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck
erfolgte, wesentl. Bestandteile dann, wenn sich der
Verlust ihrer körperl. Selbständigkeit aus bes. Um-
ständen ergibt. Diese Umstände sind hier darin zu
sehen, daß Auto wie Reifen erst durch die Verbin-
dung ihrer eigentl. Bestimmung zugeführt werden,
die bestimmungsgemäße Verwendung nur durch die
Verbindung ermöglicht wird, so daß im Fall der
Trennung Ergänzung durch einen gleichen Gegen-
stand nötig würde. Da für die Annahme, daß die
Firma G. die Reifen nur vorübergehend hätte auf-
montieren wollen, jeder Anhalt fehlt, so sind sie mit
dem Aufmontieren wesentl. Bestandteile des Autos
geworden. Damit ist das von der Kl. vorbehaltene
Eigentum an den Reifen auf die Bekl. als die Eigent.
des Autos übergegangen (§ 947 BGB.).
3  §§ 117, 259 BGB. Begriff des Strohmanns;
Scheingeschäft und Strohmann. Eine Rechnungsle-
gungs- nicht bloß Auskunfts-Pfllcht liegt demjenigen
ob, der solche Anlegenheiten besorgt, die fremde
oder doch zugleich eigene und fremde sind, insbes.
jedem Verwalter, der als solcher für einen anderen
eine Reihe von einzelnen mit Einnahmen und Aus-
gaben verknüpften Geschäfte besorgt. Verneinung der
Pfl. zur RechnLegung, wenn von vornherein anzu-
nehmen ist, daß keinesfalls auf Grund erfolgter
RechnLegung etwas zu fordern ist. -     RG. IX
30. April 32 15/32 (KG.).
Kl., Immobilien Verwert. GmbH. (angebl. aus
steuerl. und anderen Gründen nur ‹Strohmann des
Kfm. C.), verfolgt einen Anspr. darauf, daß ihr die Bekl.
Rechn. lege über die Verw. von 7 der Kl. gehörigen
Hausgrdst. Die VerwTätigkeit der Bekl. beruhte auf
einem zw. ihr und dem Kaufmann C. 1925 geschl.
Vertrag. Die Bekl. sollte danach allein berechtigt sein,
die Grdst. während der siebenjährigen Dauer der
VerwZeit für C. zu verkaufen und aufzulassen. Eine
Vergütung für die Verw. sollte der Bekl. nur aus dem
Erlöse bei dem Verkauf der Grdst. zustehen; ihre
Höhe war für diesen Fall näher geregelt. Abrechnung
sollte am Schlusse der Verw. stattfinden. In einem
Vorproz. zw. der Bekl. (damals Kl.) und C. (damals
Bekl.) üb. das alleinige VeräußerRecht war die da-
ialige Kl. vom RG. am 1. 1. 1930 abgewiesen worden,
weil der Vertr. wegen Verstoßes gegen § 313 BGB.
nichtig sei. Kl., als Eigent. der Grdst., hatte den Vertr.
genehmigt und der Bekl. auf Grund dieses Vertr.
Vollmachten für die Verw. erteilt. Unter Berufung auf
Nichtigkeit des Vertr. hatte sie der Bekl. die Voll-
machten gekündigt und die Verw. entzogen. Sie ver-
langt RechnLegung. Vorinst. haben der Klage statt-
gegeben; Rev. war erfolglos.
BerG. hält die Kl. zur Geltendmachung des Anspr.
auf RechnLegung als Eigent. der Grdst. für befugt.
Daran würde sich nichts ändern, wenn sie etwa von
C. aus steuerl. oder anderen Gründen nur ‹vorgescho-
ben wäre. Ein Rirrtum ist in der Annahme des
BerG. nicht zu finden. ‹Strohmann ist an sich kein
RBegriff. Es sind im Wirtschafts- und in dem ihm
dienenden RLeben unzählige Formen größerer oder
geringerer, nach außen hin nicht ohne weit. erkenn-

+ Von den Abdruckentsch. des RG. und des RAG. werden nur Rechtssätze mitgeteilt.

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Höchstrichterliche Rechtsprechung Nr. 1 vom 1. Januar 1933

Bürgerliches Recht

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