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2012 Juristische Rundschau 1 (2012)

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RUNDSCHAU
JR
Umsetzung der Mediationsrichtlinie durch ein neues Mediationsgesetz -
der große Wurf für die Mediation?
Von Dr. iur. Gerrit Horstmeier, Furtwangen'

Einleitung - Gegenstand der Arbeit
Das Internet quillt über vor Informationen zur Mediation. Auf
eine google-Eingabesuche »Mediation« werden ca. 23.800.000
Treffer vermerkt2. Dennoch macht man relativ selten davon
Gebrauch. Im Frühjahr 2011 hat die Bundesregierung daher
den Gesetzesentwurf zur »Förderung der Mediation und anderer
Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung« mit dem
Kernstück eines neuen Mediationsgesetzes3 in Art. 1 vorgelegt.
Obgleich das Gesetzgebungsverfahren noch nicht beendet ist, ist
es mehr als ein Anlass, zu fragen, ob und welche Auswirkungen
das Gesetzgebungsvorhaben auf die Mediation hat und wie diese
Auswirkungen einzuordnen sind.
A. Die Richtlinie 2008/52/EG vom 21. 5.2008
Diese Richtlinie dient der weiteren Verbreitung der Mediation.
Obgleich der Verbraucherschutz hierbei eine große Rolle spiel-
te4, ist die MediationsRL nicht darauf beschränkt, sondern an
alle EU-Bürger, und damit auch an Unternehmen adressiert.
Die MediationsRL trennt zwischen dem so genannten »hard
law«, die Mitgliedsländer verpflichtende Vorgaben, und dem
»soft law«, in dem Zielbeschreibungen enthalten sind, über
deren Art und Ausmaß der Umsetzung die Mitgliedsländer
selbst entscheiden. Zu ersterem zählen die Vorschriften der
Art. 6-8 der MediationsRL zur Vertraulichkeit, zur Vollstreck-
barkeit von Mediationsergebnissen und zur Verjährung (-shem-
mung). Den Mitgliedsländern der EU überlassen bleiben Re-
gelungen zur Qualitätssicherung, Art. 4, der gerichtlichen
Mediation, Art. 5, und zur Förderung der Mediation, Art.9
der MediationsRL'.
1. Umsetzung der »Hard Law«-Vorgaben der
MediationRL im MedG-E
1. Vertraulichkeit nach Art. 7 Abs. 1 MediationRL
a) Persönlicher Anwendungsbereich
Die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens ist ein wesentli-
ches, wenn nicht das wesentliche Element der Mediation. § 4
MedG-E sieht ein Zeugnisverweigerungsrecht allerdings nicht
nur für den Mediator selbst vor6, und zwar unabhängig von
seinem Quellberuf. Auch die mit der Durchführung des Media-
tionsverfahrens befassten Personen sind von dieser Verschwie-
genheitspflicht umfasst.
Diese Erweiterung soll sich aber nur auf die Hilfspersonen der
Mediatoren beschränken. Sonstige hinzugezogene Personen wie

z. B. Sachverständige, aber auch die Parteien9 selbst zählen nicht
hierzu, Art. 7 MediationsRL. Hier könnte die Vertraulichkeit der
im Rahmen einer Mediation preisgegebenen Informationen
leiden. Insofern wäre eine Ausdehnung des geschützten Per-
sonenkreises begrüßenswert10. Alternativ müsste auch in Zu-
kunft mit den Parteien und sonstigen hinzugezogenen Betei-
ligten eine privatrechtliche Vertraulichkeitsabrede geschlossen
werden.
Bedenklich ist allerdings folgendes: Obwohl Mediatoren nach
dem MedG-E zum Kreis der geschützten Personen des § 383
Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu zählen sind, würden sie gemäß § 385 Abs. 2
ZPO zur Aussage verpflichtet, wenn sie von dem Aussagever-
weigerungsrecht entpflichtet werden. Eine solche Aussagepflicht
widerspricht nicht nur dem Berufsverständnis eines Mediators
und seiner bedeutendsten Autoritätsquelle. Es wäre auch eine
von Amts wegen vorgesehene Missachtung eines grundlegenden
Prinzips des Mediationverfahrens. Hier müsste in § 385 Abs. 2
ZPO eine entsprechende Modifikation vorgesehen werden.
b) Sachlicher Anwendungsbereich
Wie ist mit den im Rahmen eines Mediationsverfahrens aus-
getauschten Informationen zu verfahren? Diese könnten gemäß
§ 4 MedG-E nach einem gescheiterten Mediationsverfahren
1 Professor der Hochschule Furtwangen, Mediator (FernUni Hagen).
2 Abfrage vom 18. 2.2011.
3 Im folgenden: MedG-E, §-Angaben sind solche des Art. 1, ansonsten
werden die jeweiligen Artikel zitiert. Der Regierungsentwurf ist abrufbar
unter http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/GEMedia
tion_Zuleitungsexemplar.html?nn=1468700  (zuletzt abgerufen  am
9. 3.2011).
4 Vgl. S H A R M A in: Haft/v. Schlieffen § 51 Rz. 5; H O P T RabelsZ 74, 723,
729f.
5 Gesetzesbegründung, S. 15.
6 Der Referentenentwurf ist abgedruckt in ZKM 2010, 157 ff.; anders in
Italien: Dort sieht Art. 10 Abs. 1 der Gesetzesverordnung Nr. 69 vom
18.6.2009 vor, dass keine (!) Erklärungen oder Informationen, die im
Laufe einer Mediation bekannt werden, überhaupt in ein nachfolgendes
Gerichtsverfahren eingeführt werden dürfen. Wer also für ihn nachteilige
Informationen in einem Gerichtsverfahren vermeiden möchte, sollte
dort vorher eine Mediation zumindest zu diesem Zweck versuchen, vgl.
v. Hase, Anm. 2, sub III.
7 Z.B. gemäß §43a Abs.2 BRAO, §18 BORA; vgl. ECKARDT/DEN-
DORFER MDR 2001, 786, 788f.
8 So Gesetzesbegründung, S. 26.
9 SH A RMA, in: Haft/v. Schlieffen §51 Rz.31.
10 H UH N BauR 2009, 1817, 1824.
11 HILBER BB 2003 Beil. 5, S.9f. auch zum amerikanischen Instrument
der zivilprozessualen »discovery«; DioP/STEINB RECHER, BB 2011,
131. 133.

Januar Heft 1/2012

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