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2011 Juristische Rundschau 1 (2011)

handle is hein.journals/jrcerdau83 and id is 1 raw text is: JURISTISCHE
RUNDSCHAU
JR
Rechtliche Aspekte des Affiliate-Marketings
Von Axel Freiherr von dem Bussche/Carsten Kroll-Schlüter'

Im Bereich der Werbung wird stets versucht, durch neue Formen
und Ausgestaltungen gezielt Kunden anzusprechen. Diese Werbe-
form, auch als Direktmarketing bekannt, erfreutsich zunehmender
Beliebtheit im Rahmen von Werbekampagnen im Internet, das für
eine gezielte Ansprache von potentiellen Kunden besonders geeignet
ist. Neben der allseits bekannten Vermittlung von Werbeanzeigen
nach Eingabe bestimmter Schlagwörter in Suchmaschinen gewinnt
als weitere Form des Direktmarketings im Internet die Werbeform
des sogenannten »Affiliate-Marketings« zunehmend an Bedeu-
tung.2 Als Hauptproblem aus rechtlicher Sicht hat sich die Frage
herauskristallisiert, ob und im welchen Umfang die werbetreiben-
den Unternehmen bei rechtswidrigem Verhalten ihrer Partner-
Websites (»Affiliates«) zusätzlich haften.
In diesem Beitrag wird zunächst in die Grundlagen des Affiliate-
Marketings eingeführt (A.). Es folgt eine Erörterung der spezi-
fischen rechtlichen Besonderheiten (B.) und im Anschluss daran
eine kritische Befassung mit dem richtungweisenden BGH Urteil
»Partnerprogramm«3, in welchem der BGH erstmals zum vor-
benannten Problem der »Haftung des Werbetreibenden für seine
Affiliates« entschied (C.).
A. Grundlagen
Beim Affiliate-Marketing handelt es sich um eine Form des
Direktmarketings, durch das ohne die Streuverluste, zum Bei-
spiel einer herkömmlichen Plakatwerbung, gezielt Werbung an
einen bestimmten Benutzerkreis gerichtet werden soll. Im In-
ternet wird Direktmarketing auch als Performancemarketing
bezeichnet.
Es existieren verschiedene Formen und Ausgestaltungen des
Affiliate-Marketings, denen jedoch allen gemeinsam ist, dass ein
Werbetreibender0 zur Vermarktung seiner Produkte bzw.
Dienstleistungen Werbemittel (z. B. Werbebanner, Logos) auf
insbesondere Websites von Werbepartnern, den so genannten
Affiliates,5 platziert. Der Affiliate bindet sodann dieses Werbe-
mittel auf seiner Webseite oder in einen E-Mail Newsletter ein.
Wird ein Kunde durch die mit einem Hyperlink versehene
Werbung auf der Webseite des Affiliates zum Werbetreibenden
geleitet und nimmt er dort eine bestimmte Aktion (»Perfor-
mance«) vor, so erhält der Affiliate dafür eine Provision.
Bei Affiliate-Netzwerken kann zwischen dreistufigen und
zweistufigen Netzwerken unterschieden werden.6
1. Dreistufiges Affiliate-Netzwerk
In Deutschland gibt es zahlreiche dreistufige Affiliate-Netzwer-
ke. Die größten Vermittler von Netzwerken sind derzeit Zanox,

affilinet und Superclix.7 Das drei-stufige Netzwerk zeichnet sich
dadurch aus, dass zwischen dem Affiliate und dem Werbetrei-
bende das Netzwerk als Vermittler agiert. Über dieses Netzwerk
wird der Kontakt zwischen dem Werbetreibenden und dem
Affiliate hergestellt.
1) Wirkungsweise
Die Wirkungsweise eines dreistufigen Affiliate-Netzwerkes kann
wie folgt dargestellt werden:
Besucht ein Internetbenutzer die Webseite eines Affiliates,
wird er auf die Werbemittel (z. B. Werbe-Banner, Logo, Bilder
usw.) des Werbetreibenden aufmerksam. Ist das Interesse des
Besuchers für das Produkt geweckt, gelangt er mit einem Klick
auf das verlinkte Werbemittel auf die Webseite des Werbetrei-
benden, wo er weitere Informationen zu dem Produkt erhält und
dieses ggf. auch erwerben kann oder nach Eingabe seiner Daten
Informationen zu einem bestimmten Produkt bekommt. Der
Affiliate erhält nun -je nach Vergütungsmodell - eine Provision.
Die Vergütungsmodelle basieren jeweils auf einer bestimmten
Aktion des Kunden, welche eine Provision auslöst. Die jeweils
relevante Aktion wird von dem Vermittler (z. B. affilinet) regis-
triert. Mit den Informationen, die durch die Aktion des Kunden
übermittelt wurden, erstellt der Vermittler statistische Auswer-
tungen. Der Werbetreibende entrichtet für alle Affiliates die
Provision an den Vermittler, welcher die Auszahlung für die
einzelnen Partner abwickelt.
2) Vertragsverhältnisse
In diesem Drei-Personen-Verhältnis sind mehrere Vertragsver-
hältnisse zu unterscheiden. Zunächst muss sich sowohl der
Werbetreibende als auch der jeweilige Affiliate bei dem Betreiber
des Affiliate-Netzwerkes (Vermittler) anmelden. Die Vermittler
1 Dr. Axel Freiherr von dem Bussche, LL.M. (L.S.E.) ist Fachanwalt für
Informationstechnologierecht und Partner einer internationalen Wirt-
schaftssozietät in Hamburg; Carsten Kroll-Schlüter, LL.M. (Informati-
onsrecht) ist Rechtsanwalt und Legal Counsel eines international agie-
renden Technologieunternehmens.
2 http://www.bvdw.org/medien/ovk-online-report-2009-02?media=
1233.
3 BGH, Urt. v. 7. 10.2009 - I ZR 109/06, MMR 2009, 827-831 - Part-
nerprogramm.
4 Werbetreibende werden auch als Werbetreibendes oder Advertiser be-
zeichnet.
5 Oftmals auch Publisher oder Werbepartner genannt.
6  Mit weiteren Ausführungen zu den Vertragsmodellen: SCHIRM B A -
CHER/IHMOR CR 2009, 245, 246.
7  http://www.100partnerprogramme.de/home/affiliate-netzwerke/top-10
-netzwerke.html.

Januar Heft 1/2011

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