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2002 Juristische Rundschau 1 (2002)

handle is hein.journals/jrcerdau74 and id is 1 raw text is: Januar Heft 1/2002

Vom Kampf gegen Kampfhunde mit den Mitteln des Strafrechts -
Uberlegungen zum neuen § 143 StGB de lege lata et ferenda
Von Wiss. Ass. Dr. Matthias Krüger, Halle/S.

1. Einleitung
Das Strafrecht ist auf den Hund gekommen. Nachdem zunächst
lediglich das Kommunalabgaben'- und später noch Gefahrenab-
wehr2- und Ordnungswidrigkeitenrecht aufgerufen waren, den
Kampf gegen Kampfhunde aufzunehmen, hat das Problem das
Strafrecht inzwischen ebenfalls erreicht. Mit Gesetz vom 12.4.
2001 wurde eine neue Strafvorschrift über den »Unerlaubten
Umgang mit gefährlichen Hunden« in § 143 StGB eingefügt4.
Der folgende Beitrag nimmt sich der neuen Strafnorm an. Nach-
dem in einem allgemeinen Teil auf Entstehungsgeschichte sowie
Sinn und Zweck eingegangen werden soll, widmen sich daran
anschließende Überlegungen denkbaren Fragen und Problemen
des Tatbestands und einzelner seiner Merkmale.

II. Allgemeine Fragen

1. Entstehungsgeschichte
Anlass einer kontroversen Debatte über den Umgang mit Kampf-
hunden war ein tragischer Zwischenfall mit Kampfhunden in
Hamburg vom letzten Jahr, an dessen Ende der Tod eines Kindes
zu beklagen war. Daraufhin hatte die Konferenz der Innenmini-
ster und -senatoren der Länder und des Bundes auf der Tagung
vom 5.5. 2000 beschlossen, verstärkt gegen Kampfhunde vorzu-
gehen. Als eine Folge dessen sah der Regierungsentwurf eines
»Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde« mit § 143 StGB
eine Strafvorschrift über den »Unerlaubten Umgang mit gefähr-
lichen Hunden« vors. Danach sollten zunächst lediglich Zucht
und Handel mit gefährlichen Hunden unter Strafe gestellt wer-
den, soweit sie entgegen »einem durch landesrechtliche Vor-
schriften erlassenen Verbot« erfolgt wären. In seiner Stellung-
nahme zum Gesetzentwurf schlug der Bundesrat vor, die unge-
nehmigte Haltung solcher Hunde ebenfalls zu pönalisieren. Die

Begründung hierfür lautete wie folgt: »Die Angriffe von Kampf-
hunden auf Menschen haben ihre unmittelbare Ursache in vielen
Fällen weniger in der Züchtung von Hunden mit nicht be-
herrschbarem Aggressionspotenzial als in dem verantwortungs-
losen Umgang der Halter mit solchen Tieren«6. Die Bundesre-
gierung hat den Vorschlag zunächst zurückgewiesen, obwohl sie
in der Gesetzesbegründung ebenfalls vom »verantwortungslo-
se(n) Handeln bestimmter Hundehalter« spricht8. Die Kontro-
verse über die Pönalisierung des Haltens gefährlicher Hunde, die
letztendlich im Laufe des Vermittlungsverfahrens zu Gunsten des
Bundesrats ausging9, weist dabei auf ein grundsätzliches Dilem-
ma des neuen § 143 StGB hin.
Dem Strafgesetzgeber fehlen bislang empirische Belege über
die wirklichen Ursachen der Gemeingefährlichkeit bestimmter
1 Vgl. hierzu BVerwG JZ 2000, 946 mit Anm. SEITZ sowie ferner noch
JAHN, JuS2001, 334; KARST, NVwZ 1999, 244.
2 Zu einschlägigen landesrechtlichen Gefahrenabwehrverordnungen näher
CASPAR, DVBl.2000, 1580ff. sowie zum Gefahrenabwehrrecht ferner
noch KUNZE, NJW 2001, 1608 ff.
3 Vgl. insofern jüngst OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2001, 276 sowie zu
§ 121 OWiG später noch unter III. 1. c).
4 BGBl. I S.530. Eine weitere Strafvorschrift findet sich noch im zeitgleich
verabschiedeten Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Ein-
fuhr gefährlicher Hunde in das Inland, das in seinem § 5 entsprechend
seines Titels das Verbringen oder die Einfuhr gefährlicher Hunde in das
Inland unter Strafe stellt, soweit es ohne die erforderliche Genehmigung
erfolgen sollte. Auf die Strafvorschrift soll im folgenden nur eingegangen
werden, soweit sie für Fragen des neuen § 143 StGB von Interesse ist, vgl.
vor allem unter III. 2.
5 BT-Drs. 14/4451 S.7.
6 Ebda. S. 16.
7 Ebda. S. 18.
8 Ebda.    42 1, 8.
9 BT-Drs. 14/5239.

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