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28 Dtsch. Z. Ges. Gerichtl. Med. 1 (1937)

handle is hein.journals/injlegame28 and id is 1 raw text is: thber die Notwendigkeit der Einfiihrung
von Verwaltungssektionen und deren Durehiihrbarkeit.
Von
Prof. Dr. Merkel, Mnnchen.
M. H.! Der Aufforderung unseres Vorstandes, bei unserer Ver-
sammlung fiber die Einfiihrung von Verwaltungssektionen zu sprechen,
habe ich zunichst groBe Bedenken entgegengebracht, wissen wir doch,
daB fiber diesen Punkt schon so auBerordentlich viel - auch auf unseren
Tagungen - diskutiert worden ist und in den letzten Monaten ist auch
von seiten der Pathologen, insbesondere von Herrn Roessle, diese Frage
so eingehend behandelt worden, daB eigentlich - wenigstens fur die
Fachkollegen - tatsichlich Neues nicht gebracht werden kann. Wenn
ich trotzdem meine Bedenken iberwunden habe, so geschah es von der
Gesichtspunkt aus, weil Sie annehmen durften, daB ich als eines der
altesten Mitglieder unserer Gesellschaft den griBten Teil der Entwick-
lung dieser Bestrebungen um die Durchsetzung von Verwaltungs-
sektionen selbst miterlebt habe und kraft dieser etwas zweifelhaften
Eigenschaft des Alters - gewissermaBen von hherer Warte aus -
zu dieser Frage Stellung nehmen k6nnte -   vielleicht auch deswegen,
weil ich auf Grund meiner ganzen wissenschaftlichen Entwicklung,
hervorgegangen aus der pathologischen Anatomie, auch aus reiferer
-  23jahriger - Erfahrung des gerichtlichen Mediziners und Gerichts-
arztes heraus zu Ihnen sprechen kann!
Wir definieren die Verwaltungssektion als eine ,,behbrdliche Sek-
tion und muissen uns zunichst dariber kar sein - ich muB das in
diesem etwas gr6Beren Kreis, bei welchem auch Nichtfachkollegen mit-
anwesend sind, kurz bemerken -, daB wir iberhaupt verschiedene
Arten von Sektionen unterscheiden: die erste Gruppe der rein wissenschaft-
lichen und im wahrsten Sinne des Wortes der Krankheitserforschung
and damit der Heilkunde dienenden allgemein iblichen sog. patho-
logisch-anatomischen Sektionen. Dazu kommt eine zweite Gruppe, nm-
lich der von Behorden angeordneten Leichen6ffnungen.
Wir unterscheiden hier bei dieser zweiten Gruppe: erstens die im
Interesse der Rechtssicherheit auf Grund geltender Gesetze vorgenom-
menen Sektionen, wobei in erster Linie an die auf Grund der StPO.
vom Richter angeordneten ,,sog. gerichtlichen Sektionen zu denken
ist, in zweiter Linie dienen dem genannten Zweck, d. h. der Wahrung
der Rechtssicherheit, die sog. Feuerbestattungssektionen, welch letztere
bekanntlich nach dem Reichsgesetz fiber die Feuerbestattung dann
durch den Amtsarzt durchgefiihrt werden, wenn bei einer einzuschernden
Z. f. d. ges. Gerichtl. Medizin. 28. Bd.              1

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