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14 Dtsch. Z. Ges. Gerichtl. Med. 1 (1930)

handle is hein.journals/injlegame14 and id is 1 raw text is: Hochverehrter Herr Geheimrat!

Wenn ich trotz der sachlichen Wirdigung Ihrer bleibenden beson-
deren Leistungen auf dem Gebiete der Gerichtlichen Medizin und der
warmherzigen Worte, die Ihnen die Herren Geheimrat Strassmann und
Haberda gewidmet haben, dieser Festschrift auch meinerseits ein
Geleitwort hinzufilge, so geschicht es mit dem Wunsche, auBerdem noch
Ihrer erfolgreichen Arbeit zu gedenken, die Sie, als Sohn eines an-
gesehenen Bonner Arztes mit dem Heimatboden aufs engste verwurzelt,
fur das Rheinland und die Vaterstadt geleistet haben.
Sie haben an der Universitat als Vertreter der Kinderheilkunde das
Ziel Ihrer Vorlesungen darin erblickt, gute Praktiker auszubilden. Das
ist Ihnen, wie viele Ihrer Schuler heute noch mit Freuden berichten,
in vollem Umfange gelungen.
Fur die Gerichtliche Medizin sind Sie an der Bonner Universitat
in mnhevollen Kampfen eingetreten. Ihre Vorlesungen iber dieses Ge-
biet haben zu den stirkstbesuchten der Medizinischen Fakultit geh6rt.
Sie haben es verstanden, besonders in juristischen Kreisen das Interesse
fur die gerichtliche Medizin wachzurufen. Ihre Vorlesungen sind in
lebhafter und nachhaltiger Erinnerung, nicht iur bei den Jingeren,
sondern auch bei vielen Alteren, im Amt ergrauten Juristen, die zum Teil
als Studenten zu Ihren Fiien gesessen haben.
Sehr bald, nachdem Sie in das Medizinalkollegium der Rheinprovinz
berufen worden waren, nahmen Sie auch dort eine fiihrende Stellung ein,
und es ist in den ganzen Jahren wohl kaum ein schwieriges Gutachten
erstattet worden, an dessen SchluBfolgerungen Sie keinen Anteil hatten.
Wie lieb Ihnen diese Tdtigkeit war, haben Sie durch Ihr energisches
wiederholtes Eintreten fur den Fortbestand dieser Institution bewiesen.
Ob Ihr ablehnendes Urtiel iber den Nachfolger des Medizinalkollegiums,
den Gerichtsarztlichen AusschuB, begrindet ist, soll heute unerrtert
bleiben. Auch mochte ich davon absehen, in dieser Festschrift darauf
einzugehen, wie weit Ihre ablehnende Stellung gegeniber der neueren
Richtung der gerichtlichen Medizin berechtigt ist, die schon von Strass-
mann und v. Haberda angedeutet worden ist, von denen Sie geteilt wird.
Jede Zeit hat ihre besonderen Probleme und Aufgaben. Erst die Zu-
kunft wird lehren, was richtig war und bleibenden Wert behult. Ihnen
kann es aber zur Freude und Genugtuung gereichen, daB Sie in der
klassischen Periode Bleibendes fur die Gerichtliche Medizin geschaffen
haben, worauf wir Jiingeren aufbauen konnten.
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